Belegeinsichtsrecht des Mieters umfasst auch Zahlungsnachweise
Bundesgerichtshof klärt Umfang des Belegeinsichtnahmerechts des Mieters bei Betriebskostenabrechnungen Rechnet der Vermieter über Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters ab, hat dieser einen Anspruch Belegeinsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen. Diese müssen der Abrechnung nicht beigefügt werden, der Mieter muss den Anspruch gesondert geltend machen. Dass die Belege von der Einsichtnahme umfasst sind, die der Abrechnung zugrundeliegen, ist anerkannt. Hierzu gehören dann z. B. die Rechnungen, Versicherungspolicen, Grundsteuerbescheide etc. aber auch Verträge über Hausmeisterleistungen und dazugehörende Leistungsverzeichnisse. Umstritten war bisher, ob von [...]