Gerade bei Kündigungen von Mietverhältnissen ist zwingend auf formale Aspekte zu achten. Hierbei spielen auch die namentlichen Bezeichnungen der Beteiligten eine große Rolle. So auch in dem Fall, der das Amtsgericht Weinheim und das Landgericht Mannheim beschäftigt hat.

Das Mietverhältnis wurde vor vielen Jahren begründet. Auf der Vermieterseite ist der Vermieter selbst verstorben und seine Gattin als Erbin in das Mietverhältnis auf Vermieterseite eingetreten. Diese hat nach einiger Zeit das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf für eine Enkelin gekündigt, hierbei war im Kopfbogen der schriftlichen Kündigung der Namenszug “Erna Vermieternachname” zu lesen und auch die Unterschrift lautete “E. Vermieternachname”. Die Mieter selbst hatten von der Person der Erbin des Vermieters keine nähere Kenntnis, prüften anwaltlich, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist und stellten fest, dass eine “Anna Vermieternachname” nach dem Ableben des ursprünglichen Vermieters als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Die Kündigung wurde demnach von jemandem erklärt, der gerade nicht Vermieter war und damit nicht wirksam kündigen konnte.

Erst im Rahmen einer Räumungsklage erklärte Vermieterin, sie heiße eigentlich “Anna”, jeder nenne sie aber – schon immer – nur “Erna”. Die Kündigung sei trotzdem wirksam. Zuvor hatten die Mieter im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Eigenbedarfskündigung die Problematik mit der Berechtigung zur Kündigung beanstandet. Hierauf wurde nicht weiter von der Vermieterseite reagiert, allerdings wurde Räumungsklage erhoben.

Die Parteien haben sich geeinigt und schließlich nur noch um die Kosten gestritten. Das Amtsgericht hat die Kündigung unter dem falschen Namen noch für wirksam erachtet, dem ist das Landgericht schließlich entgegengetreten und hat die Kosten der Räumungsklage insgesamt der Vermieterseite auferlegt. Die Kündigung war unwirkam, die Klage wäre bei einer streitigen Entscheidung abzuweisen gewesen. Maßgeblich ist, ob die Mieterseite davon Kenntnis hatte, dass die Vermieterin nur unter ihrem “Rufnamen” auftritt und nicht unter dem “echten” Namen. Diese Ungewissheit geht zu Lasten der Erklärenden.

Die Entscheidung des Landgerichts ist zu begrüßen, sie schafft Klarheit – wer im Rechtsverkehr nicht unter seinem tatsächlichen Namen handelt, muss auch dafür Sorge tragen, dass sein Vertragspartner Kenntnis davon hat, dass dies der Fall ist. 

Entscheidung des Landgerichts Mannheim vom 28.01.2020, 4 T 10/20