In der Entscheidung vom 24.11.2021 hat der Bundesgerichtshof weiter bestätigt, dass Mieter nur dann wegen Lärm einer benachbarten Baustelle mindern können, wenn das Nichtbestehen eines solchen Lärms vereinbart wurde (Beschaffenheitsvereinbarung) oder wenn der Vermieter gegen den Verursacher des Lärm einen eigenen Abwehranspruch hat. Wenn aber der Vermieter gegenüber dem Lärmverursacher zur Duldung der Lärm- und Schmutzimmissionen nach § 906 BGB verpflichtet ist, kann der Mieter grundsätzlich nicht wegen eines Mangels (Lärm und Schmutz) die Miete gegenüber dem Vermieter mindern.
Folge ist, dass bei üblichem Baustellenlärm (auf benachbarten Grundstücken) Minderungen der Mieter nur noch in Ausnahmefällen möglich sind. Entsteht der Baulärm jedoch auf Veranlassung des Vermieters und im gleichen Gebäude ist dies abweichend zu berurteilen!
Bundesgerichtshof, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 24.11.2021 – VIII ZR 258/19