Wenn eine gemietete Wohnung oder ein zugehöriger Keller wegen eines Mangels nicht mehr nutzbar ist, ist der Vermieter verpflichtet, auf seine Kosten angemessenen Ersatz zu stellen. Bleibt dieser untätig kann der Mieter auch nach § 536 a BGB (und nach § 555 a Abs. 3 BGB)  die Aufwendungen ersetzt verlangen, die ihm im Rahmen einer solchen Ersatzanmietung entstehen. Hierzu ist, wie das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 07.04.2021 zeigt, es nicht notwendig, dass der Mieter dem Vermieter eine Frist gesetzt hat. Denn Verzug setzt allgemein keine Fristsetzung voraus. Der Vermieter musste nur ausreichend Zeit haben um den Mangel zu beseitigen, er gerät automatisch in Verzug, wenn dies nicht binnen angemessener Zeit geschieht.

Es ist ihm insbesondere verwehrt, sich darauf zu beschränken, auf seine Versicherung zu verweisen, über die er den Schaden regulieren lässt. Denn gegenüber dem Mieter ist der Vermieter zur Leistung verpflichtet!

Urteil Amtsgericht Mannheim vom 07.04.2021 (Az.: 10 C 2837/20)