Der Bundesgerichtshof hat nunmehr das Verhältnis der mietrechtlichen Verjährungsvorschriften zu den allgemeinen Verjährungsfristen abschließend geklärt und hierbei eine für Vermieter vorteilhafte Entscheidung getroffen.

Abweichend von der Regelverjährungsfrist (3 Jahre zum Jahresende der Anspruchsentstehung) verjähren Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen der Mietsache schon nach 6 Monaten. Diese Verjährungsfrist hat der Gesetzgeber bewusst kurz bemessen um zeitnah Sicherheit für Vermieter und Mieter über den Bestand etwaiger Forderungen zu schaffen.

Nach der einschlägigen Regelung des § 548 Abs. 1 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache  in sechs Monaten, wobei die Verjährung in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Vermieter die Sache zurückerhält und nicht – wie bei der Regelverjährung – mit Kenntnis des Geschädigten. In dem vom Bundesgerichthof entschiedenen Fall lag der Schaden schon über 30 Jahre zurück.

Der Bundesgerichtshof hat die mietrechtlichen Verjährungsfristen nun als abschließende Sonderregelung bewertet, die den allgemeinen Verjährungsfristen (auch den Höchstverjährungsfristen) vorgeht. Eine Verjährung vor Rückerhalt der Mietsache tritt daher nicht ein.

Vorsicht: Der Verjährungsbeginn ist nicht gleichzusetzen mit der Frage, ob der Vermieter schon vor Rückerhalt der Mietsache Schadensersatz verlangen kann!

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.08.2022 – VIII ZR 132/20