Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist, zunächst die Prozessfähigkeit der klagenden Partei. Sowohl bei natürlichen, als auch bei juristischen Personen ist deren Existenz notwendig. Erstaunlich ist, wenn festgestellt werden muss, dass konkret eine Aktiengesellschaft klagt, die schon über 2 Jahre im Handelsregister gelöscht wurde und die in einem anderen Konzen aufgegangen ist.
Unser Mandant wurde angeblich “von seiner Haftpflichtversicherung” auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Bei sorgfältiger Prüfung wurde jedoch festgestellt, dass sowohl der Vertrag mit der Rechtsnachfolgerin abgeschlossen wurde und und insbesondere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ursprüngliche Aktiengesellschaft nicht mehr existierte.
Die Rechtsanwälte der “Rechtsnachfolgerin” machten es sich einfach und haben das Erlöschen der ursprünglichen AG ignoriert. Anzunehmen ist, dass eine beachtliche Anzahl von Klagen noch im Namen einer nicht mehr existenten Gesellschaft erhoben wurden. Auch ist anzunehmen, dass hier überwiegend die Problematik der Nichtexistenz der Klägerin nicht problematisiert wurde.
Die gegen unseren Mandanten gerichtete Klage wurde durch das Amtsgericht Mannheim abgewiesen. Es hat der Klägerin auch nicht weitergeholfen, dass sie die alte Firmierung der AG noch als “Zweigniederlassung” der neuen AG deklarieren wollte und den Fehler durch eine “Parteiberichtigung” ausbügeln wollte, denn dieser Versuch war halbherzig vollzogen worden. Zweigniederlassungen haben keine eigenständige Rechtspersönlichkeit und sind nicht Prozessfähig.