Bundesgerichtshof klärt Umfang des Belegeinsichtnahmerechts des Mieters bei Betriebskostenabrechnungen

Rechnet der Vermieter über Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters ab, hat dieser einen Anspruch Belegeinsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen. Diese müssen der Abrechnung nicht beigefügt werden, der Mieter muss den Anspruch gesondert geltend machen. Dass die Belege von der Einsichtnahme umfasst sind, die der Abrechnung zugrundeliegen, ist anerkannt. Hierzu gehören dann z. B. die Rechnungen, Versicherungspolicen, Grundsteuerbescheide etc. aber auch Verträge über Hausmeisterleistungen und dazugehörende Leistungsverzeichnisse.

Umstritten war bisher, ob von der Belegeinsichtnahme auch das Recht des Mieters umfasst ist, zu prüfen, ob der Vermieter die Beträge auch tatsächlich bezahlt hat, die er der Abrechnung zugrundelegen. Dies hat der Bundesgerichtshof nunmehr bestätigt (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2020 – VIII ZR 118/19). Der Mieter hat auch Anspruch darauf, die Zahlungsnachweise gezeigt zu bekommen, also z. B. die Kontoauszüge aus denen Sicht die tatsächlichen Zahlungen der Betriebskosten ergeben.

Bis er auch diese Nachweise einsehen konnte, kann der Mieter auch ein Zurückbehaltungsrecht an einer Nachzahlung geltend machen. Hier ist darauf zu achten, dass dieses Zurückbehaltungsrecht nicht von sich aus wirkt, sondern ausdrücklich erklärt werden muss.

Entscheidung BGH, Urteil vom 9. Dezember 2020 – VIII ZR 118/19