Der Mieter einer Wohnung hat bei berechtigtem Interesse einen – einklagbaren – Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung gegen den Vermieter, § 553 Abs. 1 BGB. Das berechtigte Interesse hierzu muss nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein, was vielfach nicht beachtet wird. Gestritten wird in zahlreichen Fällen, wenn der Vermieter die Erteilung einer solchen Erlaubnis davon abhängig machen will, dass der Mieter einer Mieterhöhung zustimmt. Nach § 553 Abs. 2 BGB ist maßgeblich, ob es der Vermieter zumutbar ist, die Erlaubnis auch ohne Mieterhöhung zu erteilen.

Das Landgericht Berlin hat jetzt sehr detailliert die konkreten Voraussetzungen herausgearbeitet (LG Berlin, Urt. v. 11.02.2019 – 64 S 104/18) und kommt – zutreffend – zu dem Schluss, dass in der Regel ein Untervermietungszuschlag nicht gerechtfertigt ist. Folgende Eckpunkte sind zu beachten:

  • Eine stärkere Belegung der Wohnung ist als solche nicht ausreichend, einen Mietzuschlag zu rechtfertigen.
  • Ist die Untervermietung für den Vermieter nicht mit einer übermäßigen und damit unzumut- baren wirtschaftlichen Belastung verbunden, ist dem Vermieter die Untervermietung ohne angemessene Erhöhung der Miete zuzumuten.
  • Bei der Frage, ob dem Vermieter die Untervermietung ohne Erhöhung der Miete zuzumuten ist, kommt es auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht an.
  • Ein im Mietvertrag vereinbarter fixer Untermietzuschlag ist unwirksam.

Im Normalfall ist daher kein Untervermietungszuschlag gerechtfertigt.

LG Berlin, Urt. v. 11.02.2019 – 64 S 104/18