Unzulässige Verflechtung von Makler und "Drittem"
Maklers Müh ist oft umsonst - ein Satz der seine Berechtigung hat, auch schon vor dem Bestellerprinzip bei der Vermittlung von Wohnungen. Zum sieht § 652 BGB für den Maklervertrag vor, dass der nur dann eine Provision erhält, wenn tatsächlich ein Vertrag durch seine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist. Ferner gibt es aber auch die Möglichkeit, dass der Makler seinen Provisionsanspruch durch Verwirkung oder Verstoß gegen gesetzliche Regelungen verliert. Im Wohnraumvermittlungsgesetz ist geregelt, dass [...]