Ist die Mietsache mangelhaft, ist eine Folge, die Minderung der Miete nach § 536 Abs. 1 BGB. Wenn nun aber der Mieter eine Mangelbeseitigung durch den Vermieter verweigert, weil er etwas meint zu Zwecken der Beweissicherung müsse der Mangel noch bis zur Besichtigung durch einen Sachverständigen vorliegen, begibt er sich in Gefahr.

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung VIII ZR 12/18 vom 10.04.2019 entschieden, dass ab der Weigerung des Mieters, die Mangelbeseitigung zu ermöglichen, die Möglichkeit der Minderung sofort entfällt und insbesondere auch Zurückbehaltungsrechte unmittelbar entfallen. Die neben der Minderung “zurückbehaltene” Miete ist sofort zur Zahlung fällig, der Mieter befindet sich unmittelbar im Verzug. Bei entsprechender Höhe ist dem Vermieter die Möglichkeit zur Kündigung eröffenet, wie es auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war.

Daher ist immer zu empfehlen, Mängel beweissicher zu dokumentieren und eine Mangelbeseitigung durch den Vermieter zu dulden, auch wenn parallel über die Ursache des Mangels gestritten wird.

Urteil des Bundesgerichtshofs VIII ZR 12/18 vom 10.04.2019