Mieter haben Anspruch auf Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen, wenn aufgrund von einer vertraglichen Vereinbarung die Betriebskosten von dem Mieter zu bezahlen sind. Die Belegeinsichtnahme soll es dem Mieter ermöglichen, die Abrechnung des Vermieters inhaltlich zu prüfen. Gestritten wurde im Rahmen der Abrechnung von Heizkosten – und anderer verbrauchsabhängiger Positionen – oft über die Frage, ob der Mieter auch die Verbrauchswerte der anderen Nutzer der Liegenschaft einsehen darf.

Diese Frage wurde vom Bundesgerichtshof jetzt positiv beantwortet. Im Urteil vom 7. Februar 2018 – VIII ZR 189/17 wurde klargestellt, dass der Mieter hier ein umfassendes Belegeinsichtsrecht hat und auch die Ablesewerte aller anderen Nutzer einsehen darf. Das oft als Gegenargument “Datenschutz” zählt hier nicht. Denn es besteht für den Mieter ein nachvollziehbares Interesse, z. B. zu prüfen, ob die Einzelwerte der anderen Mieter, in der Summe auch den abgerechneten Gesamtverbrauch ergeben.

Der Bundesgerichtshof hat auch betont, dass es auch keinen “besonderen Interesses” des Mieters bedarf. Das allgemeine Kontrollinteresse genügt. Es gibt auch keinen guten Grund für Vermieter, die Verbrauchswerte der Mieter untereinander “geheim” zu halten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bringt daher Klarheit und ist zu begrüßen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2018 – VIII ZR 189/17