Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden (Urteile vom 5. Dezember 2018 – VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18), dass alleine das Vorhandensein von Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht. Folge ist, dass Minderungen wegen der Wärmebrücken nicht zulässig sind.

Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung sei grundsätzlich durch die Wärmebrücken nicht beeinflusst. Ohne besondere Vereinbarung der Mietvertragsparteien kann der Mieter dabei nach der Verkehrsauffassung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Gibt es zu bestimmten Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls deren Einhaltung geschuldet. Dabei ist nach gefestigter Senatsrechtsprechung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.

Die gegenteilige, das einen Mangel der Mietsache aus vermeintlichen Höchstwerten zumutbarer Lüftungsintervalle und von ihm aufgestellter “Grundsätze zeitgemäßen Wohnens” hergeleitet hat, hat der Senat als mit geltendem Recht nicht vereinbar angesehen. Sie lässt sich auch nicht unter Rückgriff auf eine Senatsentscheidung begründen, die in einem speziellem Fall zu den Anforderungen an die Elektroinstallation einer Wohnung ergangen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 2004 – VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174) und die darauf abstellt, dass nach der Verkehrsanschauung auch in einer Altbauwohnung ein Mindeststandard der Elektroinstallation erwartet werden kann, die den gleichzeitigen Betrieb von zwei Elektrogeräten ermöglicht. Auf die Beschaffenheit der Wohnung bezüglich der Wärmedämmung ist diese Entscheidung nicht übertragbar.

Fazit: Alleine die Gefahr des Auftretens von Schimmelpilz ist nicht ausreichend, um Mangelbeseitigungsansprüche oder Minderungen zu begründen. Maßgeblich ist stets, ob die Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung tatsächlich beeinträchtigt wird.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen vom 5. Dezember 2018 – VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18