Das Amtsgericht Mannheim hat mir Urteil vom 16.11.2018 zutreffend entschieden, dass die Mietkosten für Rauchwarnmelder keine umlagefähigen Betriebskosten darstellen und daher vom Mieter einer Wohnung nicht zu bezahlen sind. Die von Rechtsanwalt Sauer vertretene Mieterin hat in einem als Musterverfahren angedachten Prozess die ihr im Rahmen der Betriebskostenabrechnung belasteten Kosten für die Anmietung der Rauchwarnmelder mit Erfolg zurückverlangt.

Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern treten an die Stelle von Anschaffungskosten. Diese Anschaffungskosten sind nach allgemeiner Auffassung keine Betriebskosten.

Das Amtsgericht Mannheim hat sich damit der überzeugenderen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung angeschlossen. Die Möglichkeit Anschaffungskosten auf den Mieter umzulegen, sind in der Betriebskostenverordnung klar umgrenzt und abschließend anzusehen, es handelt jeweils um Ausnahmen – dies gilt auch für die Anmietung von Installationen. Mieter müssen es nicht hinnehmen, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern über die Mieter refinanziert wird. Es handelt sich für die betroffenen Mieter jeweils um geringere Beträge, gleichwohl sind bei größeren Vermietungsgesellschaften jährlich viele tausend Euro unzulässig den Mietern belastet worden.

 Urteil AG Mannnheim vom 16.11.2018, Az.: 2 C 2197/18  im Volltext als PDF