Der Entscheidung des Amtsgericht Mannheim vom 22.12.2016 (Aktenzeichen 3 C 1207/16) lag folgender Fall zugrunde: Klägerin und Beklagte sind Nachbarinnen, ihre Wohnungen liegen unmittelbar nebeneinander. Die Klägerin ist Eigentümerin ihrer Wohnung. Die Beklagte hat – zumindest fahrlässig – Essen anbrennen lassen, eine starke Rauchentwicklung war die Folge. Deshalb öffnete die Beklagte die Wohnungsfenster, anschließend ging sie mit ihrem Hund spazieren – dieser war wegen der starken Rauchentwicklung “aufgebracht”. Durch Dritte wurde die starke Rauchentwicklung wahrgenommen und die Feuerwehr gerufen. Die Feuerwehr vermutete einen akuten Brand und öffente mittels Gewalteinwirkung die falsche Wohnungstür – eben die der Klägerin.
Die im Jahr 1971 für knapp 2.300,00 DM angeschaffte Wohnungstür war irreparabel zerstört und wurde durch eine neue Tür ersetzt, welche 1.300,00 € bezahlt wurden. Die Klägerin hat die Beklagte auf Schadensersatz gerichtlich in Anspruch genommen. Vorgerichtlich wurde von der Haftpflichtversicherung der Beklagten 325,00 € an die Klägerin bezahlt. Die Beklagte sah einen Haftungstatbestand darin, dass es fahrlässig war, in Kenntnis der starken Rauchentwicklung und deren potentielle Wahrnehmung durch Dritte, die Wohnung zu verlassen.
Das Amtsgericht hat die Klage mit guter Begründung abgewiesen. Der Schaden sei zwar kausel durch die Beklagte verursacht worden, eine Zurechnung gemäß der Adäquanztheorie war aber nicht mehr gegeben:
“Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin käme allenfalls nach § 823 I, II BGB in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Im vorliegenden Fall mangelt es aber schon an einer schadensersatzauslösenden Verletzungshandlung der Beklagten. Deren Verhalten war für den Schaden nicht adäquat kausal. Zwar ist die durch das Kochen verursachte Rauchentwicklung als kausal für die Zerstörung der Eingangstür zu werten, da die Feuerwehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gerufen worden wäre, wenn der Rauch nicht aus der Wohnung der Beklagten getreten wäre, jedoch ist aufgrund der vorzunehmenden Einschränkung der Äquivalenztheorie durch die Adäquanztheorie eine Zurechnung nicht mehr vorzunehmen, da vorliegend die Möglichkeit des Schadenseintritts außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH NJW-RR 01, 887). Unter Berücksichtigung einer objektiven nachträglichen Prognose kann im vorliegenden Fall die Kausalkette zwischen dem angebrannten Essen und der Zerstörung der Tür nicht mehr aufrechterhalten werden.
Das insoweit nur mittelbar wirkende Anbrennen und die dadurch verursachte Rauchentwicklung hat eine Verursachungskette ausgelöst, die so nicht mehr im Rahmen der Wahrscheinlichkeit anzusiedeln ist. Das Geschehen ist gekennzeichnet durch zwei nachgelagerte Verhaltensweisen, die beide auf einer irrtümlichen Annahme beruhen und deshalb zumindest in ihrer Addition nicht mehr als vorhersehbar eingestuft werden können. Dies betrifft zum einen die erste Fehlentscheidung des einschreitenden Dritten, der eine durch das Anbrennen von Essen verursachte Rauchentwicklung als Wohnungsbrand wertete und die Feuerwehr alarmierte. Diese wiederum traf anschließend die zweite Fehlentscheidung, indem sie die Wohnung der Klägerin und nicht die der Beklagten stürmte. Ein derart gelagerter doppelter Zufall liegt nach Überzeugung des Gerichts außerhalb des Wahrscheinlichen.”
(AG Mannheim, Urteil vom 22. Dezember 2016 – 3 C 1207/16 –, Rn. 23, juris)
Offen bleibt im Übrigen, aus welchen Gründen die Klägerin überhaupt in eigenem Namen geklagt hat bzw. hat klagen können und weshalb eine fehlende Aktivlegitimation der Klägerin in dem amtsgerichtlichen Urteil keine Rolle gespielt hat. Denn der Bundesgerichtshof hat schon 2013 festgestellt, dass Wohnungstüren zwingend Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft sind und nicht Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer. Daran ändert auch eine entgegenstehende Regelung in der Teilungserklärung nichts. Die Klägerin war daher ohnehin grundsätzlich nicht aktivlegitimiert für die Klage. Dass die Klägeirn aus abgetretenem Recht vorgegangen ist, ergibt sich aus dem Urteil nicht.