Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.08.2018 (VIII ZR 277/16) nachvollziehbar und zutreffend entschieden, dass der Mieter auch dann nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, wenn er sich gegenüber dem Vormieter zur Einzugsrenovierung verpflichtet hat.
Denn die Vereinbarung zwischen dem Vormieter und dem Mieter haben grundsätzlich keine Auswirkung auf das Verhältnis zum Vermieter. Überlässt dieser die Wohnung in einem nicht frisch renovierten Zustand, kann er ohne angemessenen Ausgleich nicht durch Formularmietvertrag dem Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen überwälzen.
Anders könnte der Fall zu beurteilen sein, wenn die anfängliche Vereinbarung zwischen allen Beteiligten (Vormieter, Vermieter und Mieter) abgeschlossen worden wäre (dreiseitiger Vertrag).
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs