[vc_row][vc_column][vc_column_text]Entsteht in einer Mietwohnung Schimmel, entsteht in der Regel zwischen Mieter und Vermieter Streit darüber, wer hierfür verantwortlich ist und den Schimmel entfernen muss. Kurz zusammengefasst ist der Mieter dann für die Entfernung des Schimmels verantwortlich, wenn er schuldhaft ein falsches Lüftungs- oder Heizungsverhalten an den Tag gelegt hat oder in sonstiger schuldhafter Weise die Ursache für die Schimmelbildungen gesetzt hat.
Im Prozess muss zunächst der Vermieter nach der Sphärentheorie beweisen, dass keine bauliche Ursache für die Schimmelbildungen gegeben ist und erst auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob seitens des Mieters ein „fehlerhaftes“ Nutzungsverhalten gegeben ist.
Den Vermieter trifft die Pflicht zur Schimmelentfernung und Beseitigung der Folgeschäden, wenn ein Mangel an die Mietsache gegeben war. Oft wird behauptet, dies sei dann der Fall, wenn ein Baumangel gegeben ist.
Was ist aber, wenn ein „Baumangel“ im baurechtlichen Sinn nicht gegeben ist, aber trotzdem in der Bausubstanz die Ursache für die Schimmelbildungen zu finden ist? Kann aber die Folge sein, dass der Mieter, der in ein älteres Gebäude einzieht, die Bildung von Schimmel „dulden“ muss bzw. keinen Anspruch auf Beseitigung gegen den Vermieter hat, wenn das Gebäude nur alt genug ist und damals technische Normen die die Bildung von Schimmel verhindert hätten, gar nicht gegeben waren? Nein.
Dieser Konstellation ist nicht selten. Hintergrund ist, dass der baurechtliche Mangelbegriff nicht deckungsgleich ist mit dem des Mietrechts. Nach Baurecht gilt: Das Bauwerk muss dem vertraglich vereinbarten Leistungskatalog entsprechen und die zur Errichtung bzw. der Abnahme des Gebäudes vorhandenen Regeln der Technik einhalten. Bei neu errichteten Gebäuden werden hier in der Regel der baurechtliche und der mietrechtliche Mangelbegriff identisch sein. Problematisch sind Alt- bzw. Bestandsbauten, hier finden sich z. B. oft Wärmebrücken. Die technischen Normen die eine Bildung der Wärmebrücken verhindert hätten, wurden aber erst viel später eingeführt, das Gebäude weist also im rechtlichen Sinn keinen Baumangel auf, weil es zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. der Abnahme allen damaligen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprochen hat.
Wir haben die Mieterin im Verfahren 17 C 271/15 vor dem Amtsgericht Mannheim vertreten, zu beklagen war, dass sich über den Rollläden Schimmel gebildet hat. Außergerichtlich war keine Einigung zu erzielen, der langjährigen Mieterin wurde unzureichendes Heizverhalten vorgeworfen. Um den Konflikt gering zu halten, wurde ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet. Festgestellt wurden Wärmebrücken die Schimmelbildungen begünstigen. Nur bei durchschnittlicher Beheizung von über 22° Celsius – also auch in der Nacht! – sei eine Schimmelbildung vermeidbar.
Der Vermieter hat die rechtlichen Wertungen verkannt und uns aufgefordert, das Hauptverfahren einzuleiten. Das Amtsgericht hat deutliche Worte gefunden:[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][blockquote align=“center“ width=“850″]
Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft die Klägerin eine solche Heizpflicht jedoch nicht. Vielmehr besteht für den Mieter grundsätzlich keine Heizpflicht, er muss lediglich Sorge tragen, daß nicht durch das unterlassene Heizen Schäden in der Wohnung auftreten können, wie z.B. durch das Einfrieren von Wasserleitungen oder das Auftreten von Feuchtigkeit (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, § 535 Rdn. 386). Die Beklagte verkennt, daß es ihr obliegt, Mängel dauerhaft zu beseitigen und die hierfür erforderlichen bauseitigen Maßnahmen zu treffen.
[/blockquote][/vc_column][/vc_row][vc_row][/vc_row][vc_column][vc_column_text]Der Vermieter wurde entsprechend zur Mangelbeseitigung verurteilt. Er konnte es nicht fassen und versuchte es mit einer Berufung. Auch das Landgericht hat zutreffend die Rechtsauffassung vertreten, dass in dieser Konstellation die Mangelursache in der Bausubstanz gegeben ist und der Vermieter entsprechend den Mangel zu beseitigen hat. Die Berufung wurde in der mündlichen Verhandlung durch den Vermieter zurückgenommen, das amtsgerichtliche Urteil ist rechtskräftig. Vermeidbare Kosten für den Vermieter: über 3.000,00 €. Hinzukommen die während des Verfahrens aufgelaufenen Minderungen.
[icon name=“fa-file-pdf-o“ iconsize=“small medium large x-large“ iconcolor=““ background=“true“ backgroundcolor=““ ] Urteil Amtsgericht Mannheim 17 C 271/15 vom 16.09.2015[/vc_column_text][/vc_column]