[vc_row][vc_column][vc_column_text]Mancher Angriff im Zivilprozess erweist sich dann doch als Boomerang bzw. Eigentor. Grundsätzlich wird keine klagende Partei im Zivilprozess einen Sachverhalt vortragen, der dem geltend gemachten Anspruch schadet bzw. ihn zu Fall bringt. Denn nach § 138 Abs. 1 ZPO gilt:
“Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.”
Jeder Zivilprozess ist daher eine Gratwanderung, der Wahrheit zu wider darf nichts bestritten oder vorgetragen werden, die Gefahr des Prozessbetruges droht. Trotzdem wird jede Partei – berechtigt – versuchen, sich besonders positiv darzustellen. Das Gericht hat bei einer Klage zunächst nur die Schlüssigkeit zu prüfen, ergibt also der behauptete Sachvortrag die begehrte Rechtsfolge. Erscheint die beklagte Partei dann nicht zum Termin oder gibt im schriftlichen Vorverfahren keine Verteidigungsanzeige ab, ergeht bei einer schlüssigen Klage Versäumnisurteil gegen die beklagte Partei.
So auch im Fall unseres Mandanten (dem Beklagten) vor dem Amtsgericht Mannheim. Der Mandant hat früher ein Lokal betrieben, mit dem gegen ihn ergangenen Versäumnisurteil war er nicht einverstanden. Er sollte knapp 2.000 € an einen Lieferanten bezahlen, die entsprechenden Bestellungen hat er nie getätigt, die Ware nie erhalten. Vor der Geschäftsaufhabe wurde mit einem Herrn D. über eine Übernahme verhandelt. Zu einer tatsächlichen Übernahme ist es nicht mehr gekommen. Kontakt zu Herrn D. bestand nicht mehr.
Der übereifrige D. hat die Gelegenheit bei den – langen – Verhandlungen genutzt und schon Bestellungen getätigt und sich Ware liefern lassen, die Gelegenheit hatte er, weil er sich oft in den Räumen des Lokals aufgehalten hat, teilweise auch unbeobachtet. Unser Mandant hatte hiervon keine Kenntnis. Die Lieferfirma hat gegen unseren Mandanten auf Zahlung geklagt und war der Auffassung, nach den Grundsätzen des “unternehmensbezogenen Geschäftes” haftet der Inhaber für Bestellungen die Dritte im Lokal tätigen, es liege auf der Hand, dass der Rechtsschein bestehe, die Bestellungen würden für den tatsächlichen Inhaber getätigt. Dieser hafte gegenüber Dritten für das, was in seinem Lokal geschieht und das Risiko mit einem Unberechtigten einen Vertrag abzuschließen, könne nicht den Rechtsverkehr belasten.
Soweit so gut, grundsätzlich ist das “unternehmensbezogene Geschäft” eine Schärfung des Offenkundigkeitsprinzips bei der Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB. Der Mitarbeiter an der Kasse muss nicht extra klarstellen, dass er den Kaufvertrag nicht selbst abschließt, sondern für das Unternehmen. § 164 Abs. 2 S. 2 BGB regelt auch deutlich:
“Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.”
Nachdem wir für unseren Mandanten Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelet haben nd bestritten haben, dass Vertretungsmacht bestanden hat und dass auch eine Zurechnung zum Unternehmen nicht möglich war, da alle objektiven Vorgänge (Lieferscheine, Rechnungen etc.). immer auf den Namen des Herrn D. ausgestellt waren und nur der Zusatz des Restaurantnamens gegeben war, war es der Gegenseite offenbar genug. Jetzt wurde energisch neu vorgetragen, Herr D. habe sich sogar ausdrücklich als Inhaber ausgegeben und dies sei dem Beklagten zuzurechnen, er hätte seine Geschäftsräume besser überwachen müssen.
Dies hat die Klage zu Fall gebracht. Der Vortrag mag ehrlich gewesen sein, hatte aber die Wirkung eines Boomerangs. Wer behauptet selbst Inhaber zu sein, der gibt ausdrücklich eine eigene Erklärung ab, auch wenn er gar nicht Inhaber ist. Dann ist der Rechtsschein nicht mehr gegeben, er handle für den “einen anderen Inhaber”. Eine Zurechnung an einen anderen – den tatsächlichen Inhaber – ist nicht mehr notwendig und auch nicht mehr zulässig.
Jetzt mag man trefflich darüber streiten, ob die klagende Partei jetzt besonders ehrlich, oder besonders dämlich gehandelt hat. Das Amtsgericht Mannheim wertete die Darstellung der klagenden Partei als schädlichen Parteivortrag.
Fazit: Auch wenn eine Klage grundsätzlich schlüssig ist und Versäumnisurteil ergangen ist und nicht auf Anhieb die Klage zu Fall gebracht werden kann, kann es sich lohnen gegen die Klage vorzugehen. Die klagende Partei ist bei ausreichendem Vortrag des Beklagten gezwungen ihren Vortrag in der Klage zu verfeinern und noch mehr zu substantiieren, hierbei kann es auch zu einer – feinen – Schärfung des Sachverhalts kommen der eine völlig andere rechtliche Beurteilung ermöglich.
Urteil des Amtsgericht Mannheim 6 C 285/14 vom 16.10.2015[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]