So manche juristische Entscheidung ist für den Laien kaum noch nachvollziehbar. Was der Bundesgerichtshof in VIII ZR 198/15 entschieden hat, ist aber auch für Juristen nur schwer nachvollziehbar.
Was war geschehen. Einvernehmlich wurde die eigentlich für 17,71 € mitgemietete Einbauküche im Keller des Mieters gelagert, der Mieter baute mit Zustimmung des Vermieters eine eigene Einbauküche ein und zwar nach knapp 13 Jahren Nutzung der gemieteten Küche. Der Mietzuschlag wurde weiterbezahlt. Knapp 4 Jahre später wurde die gelagerte Küche aus dem Keller gestohlen. Die Versicherung des Mieters zahlte eine ordentliche Entschädigung an den Vermieter für den Verlust der mindestens 17 Jahre alten Küche (2.790,00 €). Doch was mit dem weiteren monatlichen Mietzuschlag nachdem die eigentlich gemietete Küche ja wegen dem Diebstahl dauerhaft nicht mehr vorhanden ist?
Hierüber wurde bis zum Bundesgerichtshof gestritten. Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr entschieden, dass auch für die nicht mehr vorhandene – gestohlene – Küche für die der Vermieter vollständig durch den Mieter entschädigt wurde, der Mietzuschlag entrichtet werden muss und zwar uneingeschränkt bis zur Beendigung des Mietverhältnisses. Selbst ein treuwidriges Verhalten des Vermieters wurde verneint, maßgeblich sei alleine, dass mal einvernehmlich vereinbart wurde, dass die ursprüngliche vorhandene Küche nicht mehr genutzt werden soll, die Gesamtmiete aber unverändert bleibt, denn damit entfalle dauerhaft eine Pflicht zur Gebrauchsgewährung seitens des Vermieters. Die Entscheidung des des Bundesgerichtshofs ist zwar begründet, doch wäre das Ergebnis einer Korrektur zu unterziehen. Der Wegfall der Nutzung beruhte auf einer freien Entscheidung des Mieters, ein Anspruch auf Zustimmung zum Einbau einer eigenen Küche wäre wohl erzwingbar gewesen. Die Nichtnutzung beruhte auf einer Entscheidung des Mieters, er konnte hierdurch keinen Mietnachlass erzwingen und “schluckte die Kröte” eine Küche zu mieten, die aufgrund eigener Entscheidung nicht nutzte. Dieses Ergebnis erlebte durch den Diebstahl eine Zäsur. Hierdurch entfiel jegliche potentielle Nutzungsmöglichkeit durch den Mieter und der Vermieter erhielt sogar den Substanzschaden kompensiert, ihm weiter den Anspruch auf Miete für die gestohlende Küche zuzusprechen widerspricht auch dem Rechtsgedanken des § 537 Abs. 2 BGB.
Mieter sollten daher immer gut überlegen, ob sie auf eigene Kosten in die Mietwohnung investieren. Eine klare Regelung spart späteren Ärger!