Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Mannheim konnte unsere bereits vor dem Amtsgericht vertretene Auffassung bestätigt werden, dass auch der Mannheimer Stadtteil Vogelstang in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung keine Merkmale aufweist, die eine Bewertung als “bessere Wohnlage” rechtfertigt. Folge ist, dass grundsätzlich auch nur der arithmetische Mittelwert des Mannheimer Mietspiegel als Grundlage für Mieterhöhungen in Betracht kommt und ein Aufschlag für eine “bessere Wohnlage” zu unterbleiben hat.

Die klagende Vermietungsgesellschaft hat die Auffassung vertreten, aufgrund einer besonderen Durchgrünung und der gegebenen Infrastruktur sowie der beiden Vogelstang-Seen sei eine “bessere” Wohnlage im Sinne einer besonders guten Wohnlage grundsätzlich im Umfeld der Vogelstang-Seen gegeben, so dass der obere Mittelwert des Mannheimer Mietspiegels in Ansatz zu bringen wäre.

Das Landgericht hat – wie schon das Amtsgericht – bestätigt, dass sich vorliegend die Positivmerkmale mit den Negativmerkmalen auf ein Durchschnittsniveau ausgleichen und allenfalls für den in der konkret betroffenen Wohnung gegebenen unmittelbaren Blick auf die Vogelstang-Seen eine Anhebung von 10 Cent / Quadratmeter rechtfertigt, dies aber auch nur bei auch tatsächlich vorhandenem Seeblick, was bei der streitgegenständlichen Wohnung der Fall war.

Entscheidung des Landgericht Mannheim vom 8. Oktober 2014 (4 S 14/13)