Nach § 535 Abs. 2 BGB ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Der Gesetzgeber regelt ferner in § 556 b Abs. 1 BGB für das Wohnraummietrecht, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten ist, nach denen sie bemessen ist. In der Regel wird eine monatliche Miete vereinbart, maßgeblich ist also der 3. Werktag. Hierbei gelten Samstag nach der herrschenden Rechtsprechung nicht als Werktage (BGH Urteil v. 13.7.2010, VIII ZR 291/09).

Gestritten wurde in den vergangenen Jahren darüber, ob nun die Miete bereits am 3. Werktag auf dem Konto der Vermieterpartei gutgeschrieben sein muss, oder ob es ausreicht, dass der Mieter am 3. Werktag die Überweisung tätigt. Regelmäßig findet man in Mietverträgen auch sogenannte „Rechtzeitigkeitsklauseln“ mit denen versucht wurde, den Streit dahingehend zu lösen, als dass für die Frage der Rechtzeitigkeit die Gutschrift auf dem Vermieterkonto maßgeblich sein soll.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr für Klarheit gesorgt (vgl. VIII ZR 222/15) und entschieden, dass solche Rechtzeitigkeitsklauseln unwirksam sind, da schon § 556 Abs. 1 BGB so auszulegen sei, dass es ausreicht, wenn am 3. Werktag die geschuldete Leistungshandlung vorgenommen wird, also die Überweisung erfolgt. Auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Vermieterkonto kommt es daher nicht mehr an.