Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung VIII ZR 109/18 vom 14.11.2018 die Rechte von Mietern deutlich gestärkt, die ehemals bei kommunalen Wohnungsbaugenossenschaften angemietet haben und deren Wohnung später privatisiert wurde. Oft wurde hier zwischen der Kommune bzw. dem Land und der Erwerbergesellschaft zum Schutz der Mieter eine “Sozialcharta” vereinbart, die z.B. Kündigungsausschlussklauseln beinhaltet.
Diese “Sozialcharta” war in der Regel Bestandteil der Kaufverträge. Umstritten war, ob die betroffenen Mieter sich direkt auf den Vertrag berufen können, was der Bundesgerichtshof nunmehr im Sinne der Mieter beantwortet hat. Es liegt ein Vertrag “zugunsten Dritter” i.S.d. § 328 BGB vor.  Die Mieter können daher dem Erweber direkt die Vereinbarungen im Kaufvertrag entgegenhalten.
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs