Arbeitnehmer die eine fristlose Kündigung erhalten haben sind gut beraten deren Wirksamkeit prüfen zu lassen. Sehr oft halten die als Kündigungsgrund herangezogenen Vorfälle einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Folgen einer fristlosen Kündigung treffen den Arbeitnehmer in der Regel jedoch nachhaltig: Im Rahmen des Arbeitslosengeld I (SGB III) droht eine Sperrzeit von 12 Wochen, im Rahmen der Grundsicherung des Arbeitslosengeld II (SGB II) droht immerhin eine Sanktion von drei Monaten in Höhe von 30 % der Regelleistung.

Die Prüfung durch einen Rechtsanwalt sollte auch zeitnah nach Zugang des Kündigungsschreibens erfolgen. Zum einen beträgt die Frist zu Erhebung der Kündigungsschutzklage nur drei Wochen (anschließend ist auch eine an sich unbegründete Kündigung wirksam!). Unverzüglich ist aber auch eine Kündigungserklärung aus formellen Gründen (§ 174 BGB) zurückzuweisen, hier muss der Arbeitnehmer binnen weniger Tage tätig werden (nach der Rechtsprechung sind teilweise schon ca. 6 Tage schon an der Grenze!). Gerade bei der Frage der formellen Wirksamkeit sollte die Kündigung einem Fachmann vorgelegt werden, Kündigungen die “im Auftrag” oder “in Vertretung” unterschrieben wurden können unter gewissen Voraussetzungen zurückgewiesen werden.

Grundsätzlich muss eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund – so wird die allgemein außerordentliche Kündigung bekannte Form der Kündigung in § 626 BGB benannt – binnen einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis des Arbeitgebers von den – vermeintlichen – Kündigungsgründen erklärt werden und dem Arbeitnehmer zugehen (§ 626 Abs. 2 BGB). Nach Ablauf dieser Frist kann aus dem wichtigem Grund nicht mehr fristlos gekündigt werden.

Auch bei Zugang einer ordentlichen Kündigung ist anzuraten, die Kündigung anwaltlich prüfen zu lassen. Gerade die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und das Vorliegen von Kündigungsgründen sollte durch einen Rechtsanwalt geprüft werden. Es ist zur Eile zu raten, der gekündigte Arbeitnehmer hat ab Zugang der Kündigun nur drei Wochen Zeit, die Unwirksamkeit der Kündigung durch eine Kündigungsschutzklage gerichtlich feststellen zu lassen.