Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat in seiner Entscheidung vom 19.12.2014 (Az.: 25 C 357/14) zwei türkischstämmigen Mietern jeweils eine Entschädigung von 15.000 € zugesprochen, der beklagte Vermieter hat die klagenden Mieter bei einer Mieterhöhung und einer verweigerten Räumungsfrist diskriminiert.

Die beklagte Vermieterin hat nur gegenüber türkischstämmigen und arabischstämmigen Mietern eine weitere Mieterhöhung ausgesprochen und nachdem die Mieter aufgrund der Mieterhöhung gekündigt hatten eine Räumungsfrist abgelehnt, anderen – nicht türkisch- und arabischstämmigen – Mietern wurde die Miete nicht derart erhöht und in einer vergleichbaren Situation eine Räumungsfrist gewährt. Das Amtsgericht sah hier eine nicht gerechtfertigte Diskirmierung welche nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz einen Entschädigungsanspruch der Diskriminierten nach sich zieht. Nachdem alle türkisch- und arabischstämmigen Mieter ausgezogen sind, wurde auch nur noch an Mitteleuropäer vermietet, ein Indiz für einen Diskriminierungswillen

Prozessual hat sich die beklagte Vermieterin dann auch noch außergewöhnlich fahrlässig verhalten und nicht unerheblichen Vortrag erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung vorgetragen, man habe die Klage für “absurd” gehalten. Das Gericht hat dies dann – zutreffend – als verspätet und als nicht mehr zu berücksichigen bewertet. Die “absurde” Klage kostete die Vermieterin dann 30.000 € – Arroganz lohnt sich nicht, auch bei “absurden” Klagen.

In rechtlicher Sicht zeigt die Entscheidung, dass bei Diskriminierungen wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft gemäß § 19 Abs. 2 AGG auch im Wohnraummietrecht Entschädigungsansprüche gegeben sein können, auch wenn der Vermieter über weniger als 50 Wohneinheiten verfügt!