Maklers Müh ist oft umsonst – ein Satz der seine Berechtigung hat, auch schon vor dem Bestellerprinzip bei der Vermittlung von Wohnungen. Zum sieht § 652 BGB für den Maklervertrag vor, dass der nur dann eine Provision erhält, wenn tatsächlich ein Vertrag durch seine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist. Ferner gibt es aber auch die Möglichkeit, dass der Makler seinen Provisionsanspruch durch Verwirkung oder Verstoß gegen gesetzliche Regelungen verliert. Im Wohnraumvermittlungsgesetz ist geregelt, dass unter gewissen Voraussetzungen eine Verflechtung von Makler und Vermieter / Verwalter etc. einen Provisionsverlust zur Folge hat.

Der Fall den das Amtsgericht Heidelberg – und dann auch in der Berufung das Landgericht Heidelberg – zu bewerten hatte, war so gelagert, dass bei Einzug die Mieterin eine Maklerprovision entrichtete. Nach Abschluss des Mietvertrages zeigte sich, dass der Makler weiter eine Rolle spielte, so war er Ansprechpartner für Mängel und vertrat die Vermieterin in weiteren Punken. Sogar eine Mietvertragsaufhebung wurde durch ihn der Mieterin angeboten, was Anlass war, die Rolle des Maklers genauer zu prüfen. Der Makler wurde zur Rückzahlung der Provision aufgefordert und eine entsprechende Klage hatte vor dem Amtsgericht Erfolg und wurde auch im Berufungsverfahren bestätigt.

Denn ist der Makler in einer Weise ordnend und gestaltet tätig, dass er sich als Repräsentant des Vermieters gegenüber den Mietern darstellt, hat er seine eigenständige Stellung verloren und eine unzulässige Verflechtung nach dem Wohnraumvermittlungsgesetz ist gegeben. Der Provisionsanspruch ist erloschen und die bereits bezahlte Provision ist an den Mieter zurückzuzahlen. Hierfür ist nicht Voraussetzung, dass der Makler insgesamt als Verwalter für den Vermieter auftritt, es genügt, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung objektiv der Makler in das Lager des Vermieters einzuordnen ist.

Die entscheidenen Regelungen des Wohnraumvermittlungsgesetzes haben auch nach Einführung des Bestellerprinzips Bedeutung. Weiterihn ist eine Verflechtung auf Unzulässigkeit zu prüfen, der Makler hat eine eigenständige – möglichst neutrale – Rolle durch das Gesetz zugewiesen bekommen.

Entscheidung des Amtsgericht Heidelberg als PDF

Urteil des Landgericht Heidelberg als PDF