Nach beendetem Mietverhältnis klagte der Vermieter gegen die ehemaligen Mieter auf Zahlung von knapp 6.500,00 € Renovierungskosten, Schadensersatz und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Wände wurden bunt zurückgegeben, in den Fenstern sollen Bohrlöcher gewesen sein, für die Schadensersatz geltend gemacht wurde, die Kücheneinrichtung soll entfernt / beschädigt worden sein etc. Kompromisslos wurden Forderungen erhoben und eingeklagt.
Im ursrpünglichen Termin zur mündlichen Verhandlung ist weder der Vermieter, noch der Bevollmächtigte erschienen, es erging Versäumnisurteil. Gegen dieses wurde dann form- und fristgerecht durch den Kläger Einspruch eingelegt. Die Mieter haben Widerklage auf Abrechnung der von ihnen bezahlten Mietkaution ergoben, diese wurde bei der Klage des Vermieters überhaupt nicht berücksichtigt.
In der hierauf anberaumten weiteren mündlichen Verhandlung war eine Einigung nicht zu erzielen. Angeboten wurde mieterseitig, beispielsweise die Kaution in Höhe von 1.100,00 € mit der der Vermieter bisher nicht aufgerechnet hat und auch nicht zurückbezahlt hat, beim Vermieter zu belassen um die Sache abschließen zu können. Das Amtsgericht Schwetzingen hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Klage insgesamt abgewiesen, der Widerklage wurde umfassend stattgegeben. Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.
Gescheitert ist der Vermieter nicht nur an der für ihn ungünstigen Sach- und Rechtslage, er hat bereits nicht in notweniger Weise seine behaupteten Schäden dargelegt, so dass eine Beweisaufnahme über die tatsächichen Verhältnisse durch das Gericht nicht mehr durchgeführt werden musste.
Wer Schadensersatz will, muss um bei Gericht Erfolg zu haben, substantiiert nicht nur den Anspruch dem Grunde nach darlegen und beweisen, er muss insbesondere auch die Höhe seines Anspruches darlegen und beweisen. Der Geschädigte soll im Wege des Schadensersatzes lediglich so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Daher ist nicht der Ersatz des Neupreises einer beschädigten Sache zu ersetzen, in der Regel nur der Zeitwert (Grundsatz Abzug neu für alt). Diesen muss der Kläger vortragen bzw. zumindest Anknüpfungstatsachen liefern, die es ermöglichen diesen zu schätzen, § 287 ZPO. Hierzu gehört beispielsweise das Alter der beschädigten Sache und Angaben zur Art und Güte. Wird hierzu nichts vorgetragen, ist kein hinreichend substantiierter Vortrag gegeben um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine Schätzung vorzunehmen, Folge ist die Abweisung der Klage. Nachdem dieser Aspekt vorliegend ausdrücklich gerügt wurde und lediglich entgegnet wurde, ein Abzug neu für alt sei nicht vorzunehmen, ist der Kläger schon an seinem eigenen Vortrag gescheitert und eine Beweisaufnahme war nicht mehr notwendig.
Gescheitert ist der Vermieter auch daran, dass er verkannt hat, die Wohnung nicht in einem besseren Zustand zurückverlangen zu können, als er sie vermietet hat. Die Wohnung wurde unstreitig in einem nicht renovieren Zustand übergeben, dies auch noch mit bunten Farben. Nunmehr bei Auszug der Mieter eine frisch gestrichene Wohnung in hellen und neutralen Farben zu fordern, wäre eine offensichtlich unangemessene Benachteiligung der Mieter. Hier wurde versucht, sich über die eigentliche Miete hinaus, aufgrund der Klauseln zu den Schönheitsreparaturen einen Vorteil zu verschaffen, dem eine objektiv nachvollziehbarer Ausgleich nicht gegenübergestanden hat.
Bitter ist für den abgewiesenen Kläger, dass er auch keine Möglichkeit mehr hat, mit seinen vermeintlichen Ansprüchen gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch der Mieter aufzurechnen. Hiervon wurde im Prozess kein Gebrauch gemacht, auch dies aus wenig überzeugenden Gründen. Nach § 322 ZPO ist materielle Rechtskraft hinsichtlich der Ansprüche gegeben, die der Klage zugrundegelegen haben und abgewiesen wurden. In einem weiteren Prozess – der auch tatsächlich anhängig war – konnte der Vermieter nicht mehr gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution die Aufrechnung erklären und erneut versuchen, vermeintliche Ansprüche durchzusetzten. Die Kaution wurde vollständig zurückbezahlt, wenn auch erst nach Einleitung eines weiteren Klageverfahrens.
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